Abgeordnetenversammlung

Die Abgeordnetenversammlung besteht aus Abgeordneten der Verbandsgemeinden. Der Vorstand beruft die Abgeordnetenversammlung ein. Die Verbandsgemeinden erhalten spätestens 30 Tage vor der Abgeordnetenversammlung die Einladung, die Traktandenliste und Ausführungen zu den Geschäften. 

Die Verbandsgemeinden verfügen über nachfolgende Stimmen (gesamthaft 23 Stimmen):
  • je 1 Stimme für die Gemeinden Altbüron LU, Busswil bei Melchnau BE, Fischbach LU, Grossdietwil LU, Langenthal BE (Ortsteil Untersteckholz), Obersteckholz BE, Reisiswil BE
  • je 2 Stimmen für Pfaffnau/St. Urban LU und Wynau BE
  • je 3 Stimmen für die Gemeinden Melchnau BE, Murgenthal AG
  • 6 Stimmen für die Gemeinde Roggwil BE
Die Abgeordnetenversammlung beschliesst
  • über die Aufnahme neuer Verbandsgemeinden und die Modalitäten des Beitritts
  • Änderungen des Organisationsregelementes, vorbehalten bleibt Art. 8 Abs 1 des OgR
  • die Auflösung des Verbandes
  • Reglemente
  • soweit CHF 200'000.-- übersteigen bis CHF 2'000'000.-- abschliessend, soweit CHF 2'000'000.-- übersteigend unter Vorbehalt des fakultativen Referendums
- neue Ausgaben
  • Bürgschaftverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen
  • Rechtsgeschäfte über Eigetnum
  • Anlagen in Immobilien
  • finanzielle Beteiligungen
  • Verzicht auf Einnahmen
  • Gewährung von Darlehen
  • die Uebertragung von Verbandsaufgaben an Dritte
  • den Voranschlag der laufenden Rechnung
  • die Jahresrechnung